Dipl.-Ing. Günter Dörrhöfer
Gebäudeenergieberater (HWK)
☎ Telefon: 06145 3799 550
Energieberatung
Vor-Ort Beratung
Energieberatung für Wohngebäude
Energieberatung für Baudenkmal und erhaltenswerte Bausubstanz
individueller Sanierungsfahrplan
Förderanträge
Energetische Baubegleitung
Energieausweise für Wohn-
und Nichtwohngebäude
Luftdichtheitsmessung u. Thermografie
Heizlastberechnung nach DIN12831
Sachkundige Person für Wärmepumpensysteme nach VDI 4645
Montag, 05.08.2024
Reduzierung der Fördersätze in den Energieberatungsprogrammen (EBN, EBW) ab dem 7. August 2024
Das BAFA gab heute folgendes bekannt:
Zum 7. August 2024 reduzieren sich die Fördersätze in den Energieberatungsprogrammen EBW und EBN von bisher 80 Prozent auf dann 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Die maximalen Zuschussbeträge werden um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abgesenkt. Die Verbindung zwischen BEG und EBW bleibt unverändert bestehen (iSFP-Bonus und erhöhte förderfähige Ausgaben in BEG EM bei Vorlage iSFP). An der BEG ändert sich nichts. Nähere Informationen erhalten Sie in Kürze hier.
Nach diesen Informationen verringert sich der Zuschuss bei Ein-/Zweifamilienhäuser auf 650€. Der Eigenanteil würde sich dann um 650€ erhöhen.
Lesen Sie dazu auch die Stellungnahme des GIH
Montag, 17.06.2024
Keine Antragstellung durch Bevollmächte für Anträge nach BEG EM
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) Folgendes mit:
Widersprüche zur BEG-EM dürfen beim BAFA ab sofort nicht mehr durch die Bevollmächtigten eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Änderung sind Bevollmächtigte mit rechtsanwaltlicher Zulassung oder der Erlaubnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Hiervon unberührt bleibt das Recht der antragstellenden Person, bei eigenen Förderanträgen den Widerspruch selbst einzulegen.
Werden die o. g. Kriterien bei einem Widerspruch zu einem BEG-EM-Vorgang des BAFA nicht eingehalten, weisen wir die bevollmächtigte Person ab sofort förmlich durch Bescheid zurück. Hierdurch erlischt gleichzeitig die Bevollmächtigung im jeweiligen Vorgang. Der Widerspruch selbst wird jedoch von uns als eingereicht angesehen. Die Antragstellenden erhalten hierüber ein Informationsschreiben.
Bereits vom BAFA nach der bisherigen Verwaltungspraxis bearbeitete Widersprüche sind von der o. g. Änderung nicht betroffen.
Hintergrund dieser Anpassung ist § 14 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 3 RDG.
Unsere Meinung dazu:
Das bedeutet für unsere Kunden, dass wir keine Förderanträge mit Vollmacht mehr stellen dürfen, damit der Weg des Widerspruchs mindestens unseren Kunden noch offen steht. Tatsache ist, dass es beim BAFA oft wegen unzureichender Fachkenntnis der Bearbeitenden zu Kürzungen der Förderung kommt. Wenn nunmehr der Bevollmächtigte keinen Widerspruch mehr einlegen kann und der Kunde nach obiger Vorgabe im Falle einer Bevollmächtigung dann auch nicht, käme dies einer Behördenwillkür gleich.
Wir sehen uns immer mehr einer überfrachteten und schwerfälligen Verwaltung ausgeliefert, die weniger am Klimaschutz sondern eher am Verwalten interessiert ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Das BMWK ist eine oberste Bundesbehörde, derzeitiger Behördenleiter ist der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck (Grüne).
Für Juristen erschließt sich so eine völlig neue Einnahmenquelle, für den Bürger entstehen erneut höhere Kosten.
Samstag, 08.06.2024
Bewilligung Energieberatung für Wohngebäude anscheinend wieder ausgesetzt
Aktuell beobachten wir, dass die Bewilligung der Anträge "Energieberatung für Wohngebäude (EBW) wieder auf sich warten lässt. Während die Politik sich loben und feiern lässt, erleben wir, dass zwischen Politik und Realität inziwschen ein großer Unterschied besteht. Die Energiewende wird gründlich und nachhaltig an die Wand gefahren. Die Informationspolitik ist ungenügend und dadurch keine Planungssicherheit mehr vorhanden. Da die Zusagen dann nicht verzögert, sonden schubweise erfolgen, haben wir wieder das Problem die dann gleichzeitig anfallenden Berichte zu erledigen.
Dienstag, 28.05.2024
Heizungsförderung: Antragstellung für private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für WEG möglich
Wie die KfW in ihrem Newsletter mitteilt ist die Antragstellung für private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für WEG ab sofort möglich.
Zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (458)
Zur Planung der neuen Heizung sollten Sie sich von uns unabhängig beraten lassen. Um Angebote einholen zu können sollten Sie vorher klären, welche Heizung für Ihr Gebäude geeignet ist. Meist wird bereits bei der Anfrage nach einem Angebot eine Abschätzung der Heizlast bzw. eine Heizlastberechnung nach DIN12831 benötigt. Alle erforderlichen Leistungen rund um den Heizungstausch bieten wir im Rahmen unseres Beratungspakets "Heizungsförderung" mit an.
Sinnvoll ist auch eine Energieberatung für Wohngebäude, insbesondere wenn zusätzlich auch Maßnahmen am Gebäude geplant/erforderlich sind. Bei Vorliegen eines von uns erstellen "individuellen Sanierungsfahrplans" im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude bieten wir Ihnen einen attraktiven Preisvorteil für das Beratungspaket "Heizungsförderung" an.
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese Leistung ist in unserem Beratungspaket "Heizungsförderung" enthalten.
Den eigentlichen Förderantrag müssen Sie mit der von uns übermittelten BzA-Nummer selbst stellen, die KfW weist darauf hin, dass Antragstellungen durch Bevollmächtigte im Produkt 458, Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude, grundsätzlich nicht zulässig sind. Die portalnutzende Person (Person, die sich im Kundenportal "Meine KfW" registriert hat) muss immer identisch mit der antragstellenden Person sein. Eine Antragstellung für Dritte ist nicht möglich. Lediglich der Basisantrag einer WEG kann durch Bevollmächtige (in der Regel die Hausverwaltung) gestellt werden.
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