Dipl.-Ing. Günter Dörrhöfer
Gebäudeenergieberater (HWK)
☎ Telefon: 06145 3799 550
Energieberatung
Vor-Ort Beratung
Energieberatung für Wohngebäude
Energieberatung für Baudenkmal und erhaltenswerte Bausubstanz
individueller Sanierungsfahrplan
Förderanträge
Energetische Baubegleitung
Energieausweise für Wohn-
und Nichtwohngebäude
Luftdichtheitsmessung u. Thermografie
Heizlastberechnung nach DIN12831
Sachkundige Person für Wärmepumpensysteme nach VDI 4645
Freitag, 16.06.2023
Für die Energieberatung für Wohngebäude gilt ab 1.7.2023 eine neue Förderrichtlinie
Ab dem 1.7.2023 wird der Ablauf des Förderprogramms "Energieberatung für Wohngebäude" geändert. In Förderverfahren ab dem 01.07.2023 werden die Zuschüsse unmittelbar an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Die Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren durch den Energieberater vertreten lassen. Dies bedeutet mit großer Wahrscheinlichkeit, dass der Beratungsempfänger die gesamte Beratungsgebühren in Vorkasse leisten muss bis das BAFA an ihn den Zuschuss leistet. Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) können zukünftig nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01.07.2023. Unsere Berichte sind bereits seit der Einführung des Sanierungsfahrplans (seit November 2017) immer mit der jeweils aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt.
Genauere Details sind, wie in letzter Zeit üblich, nicht bekannt. Selbst auf den entsprechenden Seiten des BAFA gibt es, 15 Tage vor der Änderung, noch keine weiteren Informationen.
Donnerstag, 05.01.2023
Neue Förderrichtlinen seit 1. Januar 2023
Das BMWi hat schon wieder die Förderbedingungen angepasst. Die neue Förderrichtline BEG EM wurde am 30.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 1.1.2023 in Kraft. Das Infoblatt zu den förderfähigen Leistungen liegt inzwischen in der Version 7.0 vor. Es wurde seit dem 1.1.2021 also insgesamt 7 mal überarbeitet.
Die wichtigsten Änderungen:
• BEG EM Punkt 8.2: Eigenleistung und "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen" Punkt 1.7:
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
• "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen" Punkt 8
Als Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten zur Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen in der BEG EM nicht förderfähig. Dazu zählen die Wiederherstellung von Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unmittelbar erforderlich sind.
Wir bitten um Verständnis, dass Energieberater die Abläuf nicht im "Monatstakt" anpassen können und dass Informationen in unseren Ausarbeitungen nur zeitlich befristet Gültigkeit haben.
Mittwoch, 21.12.2022
Betriebspause vom 26.12.2022 bis 6.1.2023
Wir wünschen schöne und ruhige Feiertage. In der Zeit von 26.12.2022 bis 6.1.2023 ist unser Büro geschlossen. Wir sind ab 9.1.2023 wieder telefonisch für Sie erreichbar.
Freitag, 09.12.2022
Am 1.1.2023 ändern sich die Förderrichtlinien
Zum 1.1.2023 tritt die neue BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft. Wir haben die wesentlichen Änderungen zusammengefasst.
- Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
- Bei Heizungsdefekt werden für provisorische Zwischenlösungen (z. B. Mietanlagen) die (Miet-)Kosten (ab Antragstellung) mit der förderfähigen Heizung gefördert, wenn innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut wird, die die gesamte Versorgung übernimmt.
- Bei Sanierungen in Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
- Die Heizungsoptimierung bestehender Anlagen wird bei fossilen Anlagen nur gefördert, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
- Anforderungen an Biomasseheizungen und Wärmepumpen
Bei einer Förderung von Wärmepumpen (auch in Kombination mit bestehender bzw. nicht förderfähiger Gasbrennwertheizung) oder Biomasseheizung müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden. - Biomasseheizungen dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ ab 01.01.2023 nicht überschreiten. Der Bonus für saubere Biomasse (auch Innovationsbonus) für Biomasseheizungen wird zum 01.01.2023 gestrichen.
Biomasseheizungen müssen ab 01.01.2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen. Biomasseheizungen müssen mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden. - Es wird ein Bonus von 5 %-Punkten für Wärmepumpen gewährt, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen). Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen.
- Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht. Ab 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen. Die JAZ kann u.a. mit dem Online-Rechner https://www.waermepumpe.de/jazrechner/ berechnet werden.
- Ab 01.01.2024 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen (ab 1.1.2026 10 dB niedriger) als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung).
- Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
Natürliche Kältemittel ist u.a. Propan (R-290).
Geräuschemmission nach 813/2013: Schallleistungspegel LWA für Leistungen ≤ 6 kW: 39 dB; 6…12 kW: 40 dB; 12…30 kW: 41 dB; 30…70 kW 67 dB. (Quelle: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ%3AL%3A2013%3A239%3A0136%3A0161%3ADE%3APDF)
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