Dipl.-Ing. Günter Dörrhöfer
Gebäudeenergieberater (HWK)
☎ Telefon: 06145 3799 550
Energieberatung
Vor-Ort Beratung
Energieberatung für Wohngebäude
Energieberatung für Baudenkmal und erhaltenswerte Bausubstanz
individueller Sanierungsfahrplan
Förderanträge
Energetische Baubegleitung
Energieausweise für Wohn-
und Nichtwohngebäude
Luftdichtheitsmessung u. Thermografie
Heizlastberechnung nach DIN12831
Sachkundige Person für Wärmepumpensysteme nach VDI 4645
Montag, 15.02.2021
Informationen zum Sonderprogramm "Hessen macht 50/50"
Für das Sonderprogramm "Hessen macht 50/50" ist ab dem 9.2.2021 die Antragstellung möglich.
Die Förderung des Sonderprogrammes bezieht sich auf die KfW-Förderprogramme „Energieeffizient Sanieren“ 430 (Investitionszuschuss) und 151 (Kredit mit Tilgungszuschuss), welches als Voraussetzung gelten.
Hierbei gibt es die Möglichkeit für Komplettmodernisierung einen Zuschlag vom Land zu erhalten, wenn das Gebäude ein Effizienzhausstandard 85, 70, 55 oder besser erreicht. Folgende Förderzuschüsse sind vorhanden:
- KfW-Effizienzhaus 55 oder besser: 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 12.000 Euro pro Wohneinheit
- KfW-Effizienzhaus 70: 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 6.000 Euro pro Wohneinheit
- KfW-Effizienzhaus 85: 2,5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.000 Euro pro Wohneinheit.
Die Richtlinie ist am 09.02.2021 in Kraft getreten. Nun können Sie ihren Antrag stellen mit dem KfW-Förderbescheid (mit Datum ab dem 09.02.2021).
Zu beachten ist, dass Einzelmaßnahmen nicht gefördert werden. Antragsberechtigt sind hierbei, alle privaten Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Hessen. Der Antrag für das Sonderprogramm ist bei der WI-Bank zu stellen. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und die Richtlinie finden Sie HIER
Montag, 08.02.2021
Änderung der Förderung ab 1.1.2021
Seit dem 1.1.2021 gilt die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)".
Das „BEG“ ist in drei Teilprogramme aufgeteilt:
• BEG WG (Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude)
• BEG NWG (Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude)
• BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen, Wohn- und Nichtwohngebäude)
Am 1.1.2021 ist das Programm BEG EM in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet, es werden "Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle", "Anlagentechnik (außer Heizung)", "Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)" und "Heizungsoptimierung" gefördert. Außer für Maßnahmen der Heizungstechnik, bei der optional ein Energieberater hinzugezogen werden kann, ist für "Maßnahmen an der Gebäudehülle" sowie "Anlagentechnik außer Heizung" das Einschalten des Energieberaters zur Erstellung einer "technischen Projektbeschreibung TPB" verpflichtend. Die "Fachplanung und Baubegleitung" wird dabei auch gefördert.
Die BEG NWG und BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante) sowie die BEG EM in der Kreditvariante sind zur Durchführung durch die KfW ab 1. Juli 2021 geplant. Ab 2023 erfolgt die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.
Die ensprechenden Richtlien sind im Bundesanzeiger veröffentlicht:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zur Antragsstellung ein Video auf Youtube veröffentlicht. Häufig gestellte Fragen zu den Förderprogrammen finden sich auf dem Portal des Bundesamtes . Nähere Informationen und Hinweise zu den Förderprogrammen finden sich hier.
Die wesentlichtesten Änderungen im Überblick:
• Für Einzelmaßnahmen gibt es jetzt, unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten, die Wahlfreiheit zwischen Zuschuss- und Kreditvariante. Die Kreditvariante kann noch bis zum 1.7.2021 über die KfW zu den bisherigen Konditionen (Förderprogramm 152) beantragt werden.
Änderungen für Programme nach den Richtlinien des BEG (z.zT. BEG EM - Zuschussvariante):
• Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines verbindlichen Liefer- und Leistungsvertrags.
• Eigenleistung ist nach den neuen Richtlinien nicht mehr förderfähig (-> FAQ des BAFA).
• Für die Programme „Heizungstausch“ und „Optimierung der Heizung“ ist derzeit die Einbindung eines Energieberaters nicht verpflichtend.
• Wird ein Sanierungsschritt aus einem genehmigten (abgeschlossenen) individuellen Sanierungsfahrplan durchgeführt erhöht sich die Förderquote um 5%.
Gefördert werden höchstens 60.000€ pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Der Zuschuss beträgt 20% (+5% wenn ein Sanierungsschritt aus einem iSFP umgesetzt wird).
Planungsleistungen werden mit 50% Zuschuss gefördert. Die Planungsleistungen dürfen aber dann nicht mehr zusätzlich über die Maßnahmenkosten gefördert werden.
An den förderfähigen Kosten haben sich nur unwesentliche Änderungen ergeben. Nach wie vor gelten technische Mindestanforderungen an die Maßnahme, die weitgehendst unverändert geblieben sind.
Dienstag, 05.01.2021
Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) wieder verfügbar
Die KfW hat soeben in einem Newsletter bekannt gegeben, dass ab sofort wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung beantragt werden können. Weiter Informationen.
Mittwoch, 25.11.2020
Antragsstopp in Zuschussvariante Barrierereduzierung (455-B)
Die KfW informiert soeben mit Rundschreiben:
Die Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen (Programm 455-B) sind leider aufgebraucht. Daher können ab sofort keine Anträge mehr im Investitionszuschuss Barrierereduzierung gestellt werden.
Eine Förderung können Sie erst im Jahr 2021 wieder beantragen. Eine Antragstellung ist auch dann nur möglich, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Vorhaben begonnen haben. Wir werden Sie auf unserer Internetseite www.kfw.de/455-B oder in unserem Newsletter zeitnah unterrichten, sobald uns Informationen zur erneuten Bereitstellung von Fördermitteln vorliegen.
Bereits durch die KfW erteilte Zusagen sind von einem Antragsstopp nicht berührt.
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