Dipl.-Ing. Günter Dörrhöfer
Gebäudeenergieberater (HWK)
☎ Telefon: 06145 3799 550
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Donnerstag, 08.02.2024
KfW bietet einen Ergänzungskredit für BEG EM - Wohngebäude an
BEG EM - Ergänzungskredit - Wohngebäude (358/359)
Der Ergänzungskredit dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen gemäß vorgenannter Richtlinie umgesetzt werden.
Der Ergänzungskredit kann nur zusätzlich zu einer nach dieser Richtlinie bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte beziehungsweise bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen.
Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) erteilt wurden.
Der maximale Förderhöchstbetrag dieses Kredits beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit.
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt (Programmnummer 358).
Weitere Infos: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude (358, 359)
Quelle: KfW-Information für Multiplikatoren
Montag, 29.01.2024
Informationen zu den Förderprogrammen ab 1.1.2024
In unserer Wiki versuchen wir möglichst aktuell Informationen zu den Förderprogrammen zu veröffentlichen. Da die Wiki durchsucht werden kann hoffen wir, dass Sie Antworten auf Ihre Fragen leicht finden können.
Dienstag, 23.01.2024
Antragstellung für die Energieberatung für Wohngebäude wieder möglich
Für die Energieberatung für Wohnbegäude (EBW) ist unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung eine Antragstellung seit dem 19.01.2024 wieder möglich.
Aktuell haben wir noch einen Vorlauf von mindestens 12 Wochen, da noch zahlreiche Sanierungsfahrpläne aus dem letzten Jahr fertigzustellen sind. Die von uns eingesetzten Programme sind noch nicht für das GEG 2024 geeignet, da die Freigabe der entsprechenden Werkzeuge durch das BAFA noch aussteht.
Freitag, 29.12.2023
KfW stellt Förderplan vor
Wie bereits bekannt ändert sich am 1.1.2024 die Förderrichtlinie BEG.
Die KfW hat heute am 29.12.2023 den Förderplan "Heizung" vorgestellt.
Das wichtigste in Kürze:
• Voraussichtlich ab 1. Februar 2024 kann sich im Kundenportal der KfW registriert werden.
• Voraussichtlich ab 27. Februar 2024 ist für selbstgenutzte Einfamilienhäuser die Antragstellung für die Heizungsförderung möglich.
• Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 30.000€ für Einfamilienhäuser
• Für die Heizung beträgt die Grundförderung 30%. Der Effizienzbonus von 5% wird für Erdwärmepumpen und Luft-Wasser Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z.B. Propan) gewährt. Wird eine Öl-Heizung, Nachtspeicherheizung oder eine Gas-Heizung (älter als 20 Jahre) stillgelegt kommt ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% dazu. Haushalte mit weniger als 40T€ zu versteuerndes Einkommen können zusätzlich 30% beantragen. Die gesamte Förderung ist allerdings auf 70% gedeckelt.
• Vor Beantragung muss ein Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen sein, der mit der Beantragung einzureichen ist. Beachten Sie hierzu unbedingt die Vorgaben der KfW.
Während sich die Politik im "Heizungswahn" befindet möchten wir darauf hinweisen, dass eine energetische Sanierung der Gebäudehülle wichtiger ist als ein überstürzter Tausch der Heizung. Wer sich für eine Wärmepumpe entscheidet sollte vorher prüfen lassen, ob diese für das aktuelle Gebäude geeignet und wirtschaftlich ist.
• Für Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Förderhöchstbetrag nur noch 30T€ pro Wohneinheit, wenn kein genehmigter Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Liegt ein genehmigter Sanierungsfahrplan (iSFP) vor beträgt der Förderhöchstbetrag weiterhin 60T€ pro Wohneinheit. Mit Sanierungsfahrplan gibt es einen zusätzlichen Förderbonus von 5%. Aktuell können aber gar keine Anträge für den Sanierungsfahrplan gestellt werden, da dieses Programm wegen der Haushaltssperre immer noch "pausiert". Der Fördersatz bleibt wie bisher bei 15% zuzüglich 5% Bonus wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt.
• Geändert hat sich das Verfahren. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum liegen.
• Geändert hat sich der Bewilligungszeitraum. Er beträgt nun 36 Monate (3 Jahre) und ist nicht mehr verlängerbar.
Zur aktuellen Fördersituation lesen Sie auch die Informationsseiten des BMWK.
Die Richtlinie wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger ( BAnz AT 29.12.2023 B1) veröffentlicht. Der direkte Verweis zur Richtlinie ist leider nicht möglich, da es hier keine dauerhaft gültigen Verweise zu einer Richtlinie gibt. Über diese Unzulänglichkeit stolpert selbst das BMWi und BAFA mit konstanter Regelmäßigkeit und hat es inzwischen auch aufgegeben auf eine Richtlinie direkt zu verweisen. Von der Startseite muss der "amtliche Teil" gewählt werden, Datum auf 29.12.2023 setzen und nach "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom: 21.12.2023" suchen.
Einige wenige Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG sind bereits verfügbar.
Der Heise-Verlag hat einen Informationsartikel (für Nicht-Abonnenten leider kostenpflichtig) verfasst: Wärmewende und Heiztechnik - Das müssen Sie jetzt wissen
Die oft angeführte Argumentation, dass eine Wärmepumpe nur mit einer PV-Anlage wirtschaftlich sei wird durch zahlreiche Studien auf den Punkt gebracht: Eine PV-Anlage mit 10 kWp - das sind etwas weniger als 100 m2 Fläche - kann bestenfalls 20 % der Stromkosten der Wärmepumpe decken. Das lässt sich bei dem aktuellen Strompreis nicht wirtschaftlich darstellen. Wie "autark" eine PV-Anlage macht kann in einem Beitrag der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nachgelesen werde.
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